Straßenverkehrsamt

Unsere Aufgaben

Das Straßenverkehrsamt mit seinen Abteilungen Straßenverkehrsrecht, Führerscheinstelle und Kfz-Zulassungsstelle ist das Amt mit den meisten Bürgerkontakten.

Als untere Verkehrsbehörde ist das Landratsamt für die Verkehrsregelung auf einem Großteil der Straßen im Landkreis zuständig. Oberste Priorität hat dabei die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Dies gilt auch für die Genehmigung von Straßensperrungen im Zusammenhang von Straßenarbeiten oder Veranstaltungen. Zum Aufgabengebiet gehören zudem die Bereiche Großraum- und Schwertransporte, Güterkraftverkehr sowie die Ausstellung von Behindertenparkausweisen.

Aktuelles

Unsere Aufgaben im Detail

Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Baustellen

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer/Bauunternehmer bei der Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen stellen. Die Antragstellung hat über das Bürgermeisteramt zu erfolgen.

Antragsfristen

Eine termingerechte Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt vorliegt und die Antragsfristen eingehalten werden.

Die Frist beträgt

  • bei Teilsperrung einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße mindestens 2 Wochen
  • bei Gesamtsperrung mindestens 3 Wochen
  • bei Sperrung einer Gemeindestraße mindestens 2 Wochen.

Diese Angaben beziehen sich nur auf den Regelfall. Bei größeren Maßnahmen können die Angaben aufgrund der Beteiligung von anderen Behörden und Organisationen (z.B. Rettungsleitstelle, Busunternehmen etc.) abweichen.

Außerdem muss der Verantwortliche für den Vollzug der beantragten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen die Fachkenntnisse nach dem "Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS 99) nachweisen. Bei Antragsstellung ist der MVAS 99-Nachweis miteinzureichen.

Sind Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen von Baumaßnahmen betroffen, ist vor Beginn der Arbeiten mit dem gemeinsamen Straßenbauamt der Landkreise Göppingen und Esslingen ein Nutzungsvertrag abzuschließen. 

Für die Mitbenutzung einer Gemeindestraße ist das jeweilige Bürgermeisteramt zuständig.

Der Antrag bezieht sich nur auf die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Für die Beschaffung der benötigten Verkehrszeichen etc. ist der Antragsteller verantwortlich.

Antragsformular (102 KB)

(Hinweis: Sie können dieses Formular am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Das Formular muss dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden.)

Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen einer Erlaubnis nach § 29 StVO. Dies betrifft z. B. Volkswanderungen, Radtouristikfahrten, Straßenfeste, Umzüge, Motorsport etc.
Der Antrag wird über das Bürgermeisteramt gestellt. Für die Veranstaltung muss zudem ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen.

(Hinweis: Sie können die Formulare teilweise am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Das Formular muss dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden.)

Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t haben.
Güterkraftverkehr, der keinen Werksverkehr darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr und unterliegt der Erlaubnispflicht.

Großraum- und Schwerlastverkehr

Fahrzeuge, die bei Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichten die allgemein zulässigen Grenzwerte überschreiten, benötigen eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung), da der Bau der Straßen und Brücken nur auf Abmessungen entsprechend der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) ausgelegt ist.
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Diese wird in der Regel von den Regierungspräsidien ausgestellt und ist der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bei Antragsstellung vorzulegen. 

Werden die Grenzwerte bzgl. Höhe, Breite und Länge nicht durch das Fahrzeug, sondern durch die Ladung überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich.

Für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, auf deren Gemarkungsgebiet der Transport beginnt oder der Antragssteller seinen Wohnort, Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat. Im Landkreis Göppingen sind dies neben dem Landratsamt auch die Großen Kreisstädte Eislingen, Göppingen sowie Geislingen.
 
Die Antragstellung und Bearbeitung erfolgt online über das bundeseinheitliche Verfahren für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). Hierfür ist vorab eine einmalige kostenfreie Registrierung bei VEMAGS notwendig.

Weiterführende Links

Gefahrguttransporte

Für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter muss der Fahrweg außerhalb von Autobahnen durch die Straßenverkehrsbehörde in einer sogenannten Fahrwegbestimmung festgelegt werden. Diese Fahrwegbestimmung kann sowohl für eine einzelne Fahrt oder für mehrere Fahrten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erteilt werden. Grundsätzlich ist aber die Gültigkeit einer Fahrwegsbestimmung auf höchstens 3 Jahre begrenzt.

Zuständig für die Prüfung eines Antrages und die Ausstellung der Fahrwegbestimmung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Firmensitz des beantragenden Unternehmens liegt oder sich der Zielort des Transportes befindet.

Bei Fragen zu Gefahrgutrecht, Anerkennen von Schulungen und Prüfungen sowie Gefahrgutfahrerschulung wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart.

Weitere Informationen zu Gefahrgut

Ausnahmegenehmigungen von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Auch an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, dürfen diese Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren. Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.

Parkausweise für schwerbehinderte Menschen

EU-einheitlicher (blauer) Parkausweis

Für die Ausstellung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen ist der Eintrag des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl“ (Blindheit) im Schwerbehindertenausweis notwendig.

Auf den mit dem Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) gekennzeichneten Parkplätzen darf nur geparkt werden, wenn Sie über einen blauen Parkausweis verfügen.

Für die Ausstellung einer Parkerleichterung für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Lichtbild

Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen in Baden-Württemberg


Ein Antragsformular kann beim Straßenverkehrsamt angefordert werden.

Luftverkehr (Auflassen von Kinderluftballons)

Für Massenaufstiege von Kinderballons ist nach § 16a LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erforderlich.

Eine generelle Freigabe für den Aufstieg von Ballons im Bereich des Landkreises Göppingen gilt nur dann, wenn weniger als 500 Ballons aufgelassen werden, die Ballone nicht gebündelt werden (so genannte Ballontrauben), zum Befüllen kein brennbares Gas benutzt wird, keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe ...) an den Ballons befestigt werden.

Die Zuständigkeit für die Erteilung luftverkehrsrechtlicher Genehmigungen liegt ausschließlich bei den Regierungspräsidien und der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Tel. +49 711 904-0
Fax +49 711 904-11190

DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Niederlassung Stuttgart
Tel. +49 711 948-4953
Fax +49 711 948-2369

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